Verfassungsrichter verlangen Hartz-IV-Neuregelung

Februar 2010

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Vorschriften des SGB II („Hartz IV“), die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar.

Ab sofort können SGB-II-Empfänger jedoch einen in Sonderfällen auftretenden Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht abgedeckt werde.
Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die derzeitigen Berechnungen der Leistungen nicht transparent genug seien. Der Gesetzgeber dürfe durchaus feste Regelsätze festlegen; auch seien die derzeitigen Leistungssätze „nicht evident unzureichend“, so die Richter. Die Regelleistungen seien jedoch nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf – also realitätsgerecht – zu bemessen. Besonders bei Kindern müsse sich die neue Berechnung stärker an der Realität orientieren. Bereits im Januar 2009 hatte das Bundessozialgericht deshalb die Berechnung der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre für verfassungswidrig erklärt.
Auch die Regelung des § 24a SGB II, das sog. Schulgeld, die eine einmalige Zahlung von 100 Euro im August vorsieht, füge sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem habe der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr sei „offensichtlich freihändig geschätzt“ worden.

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