Verfassungsrichter verlangen Hartz-IV-Neuregelung
Februar 2010
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Februar 2010
entschieden, dass die Vorschriften des SGB II („Hartz IV“), die die
Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur
Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen
hat, weiter anwendbar.
Ab sofort können SGB-II-Empfänger jedoch einen in Sonderfällen
auftretenden Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen
nicht abgedeckt werde.
Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die
derzeitigen Berechnungen der Leistungen nicht transparent genug seien.
Der Gesetzgeber dürfe durchaus feste Regelsätze festlegen; auch seien
die derzeitigen Leistungssätze „nicht evident unzureichend“, so die
Richter. Die Regelleistungen seien jedoch nicht in verfassungsgemäßer
Weise ermittelt worden. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, alle
existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf – also
realitätsgerecht – zu bemessen. Besonders bei Kindern müsse sich die
neue Berechnung stärker an der Realität orientieren. Bereits im Januar
2009 hatte das Bundessozialgericht deshalb die Berechnung der
Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre für verfassungswidrig erklärt.
Auch die Regelung des § 24a SGB II, das sog. Schulgeld, die eine
einmalige Zahlung von 100 Euro im August vorsieht, füge sich methodisch
nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem habe der Gesetzgeber
den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a SGB II
nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr sei
„offensichtlich freihändig geschätzt“ worden.