SGB II – Empfänger bekommen private Krankenversicherung voll bezahlt
Januar 2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R entschieden, dass der als selbständiger Rechtsanwalt tätige und privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.
Der Kläger konnte nicht mehr – wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 – als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.
Das Bundessozialgericht hat darin eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften gesehen.
Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger sei betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht – vollständig - vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Diese planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Basistarif) hat das Bundessozialgericht durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geschlossen. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.