Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Teilnehmer an einer Canyoning-Tour

September 2009

Bei freiwilligen Veranstaltungen des Arbeitgebers, die nur der Belohnung einzelner Mitarbeiter dienen, stehen die Teilnehmer nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Abteilungsleiterin lud ihr Team zu einem mehrtägigen Arbeits-Meeting in ein Hotel ein. In der Einladung wies sie bereits darauf hin, dass die Teilnahme sportliche Fitness erfordere. Teil dieser Veranstaltung war unter anderem die – freiwillige – Teilnahme an einer Canyoning Tour, an der auch nicht alle Mitarbeiter teilnahmen.

Die Abteilungsleiterin verunfallte anlässlich der Canyoning-Tour und machte deshalb Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend, was diese ablehnte. Das Landessozialgericht Hessen (Beschl. v. 30.04.2009 – L 3 U 249/08) entschied, dass die Ablehnung zu Recht erfolgte.

Ein Arbeitsunfall könne nur vorliegen, wenn das dem Unfall zugrunde liegende Verhalten in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Dies sei bei regelmäßig stattfindenden Betriebssport-Veranstaltungen oder bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Fall.

Da es sich bei dem Team-Meeting, in dessen Rahmen die Canyoning-Tour durchgeführt wurde, mehr um eine Belohnung der angesprochenen Abteilungsmitarbeiter handeln sollte, spreche dies gegen eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung. Wegen des Hinweises auf die notwendige körperliche Fitness sei bereits nicht mit der Teilnahme aller Mitarbeiter zu erwarten gewesen. Der Gemeinschaftszweck hätte daher nicht erreicht werden können.

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