Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Teilnehmer an einer Canyoning-Tour
September 2009
Bei freiwilligen Veranstaltungen des Arbeitgebers, die nur der
Belohnung einzelner Mitarbeiter dienen, stehen die Teilnehmer nicht
unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Abteilungsleiterin lud ihr Team zu einem mehrtägigen
Arbeits-Meeting in ein Hotel ein. In der Einladung wies sie bereits
darauf hin, dass die Teilnahme sportliche Fitness erfordere. Teil
dieser Veranstaltung war unter anderem die – freiwillige – Teilnahme an
einer Canyoning Tour, an der auch nicht alle Mitarbeiter teilnahmen.
Die Abteilungsleiterin verunfallte anlässlich der Canyoning-Tour und
machte deshalb Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung
geltend, was diese ablehnte. Das Landessozialgericht Hessen (Beschl. v.
30.04.2009 – L 3 U 249/08) entschied, dass die Ablehnung zu Recht
erfolgte.
Ein Arbeitsunfall könne nur vorliegen, wenn das dem Unfall zugrunde
liegende Verhalten in einem sachlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit stehe. Dies sei bei regelmäßig stattfindenden
Betriebssport-Veranstaltungen oder bei der Teilnahme an einer
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Fall.
Da es sich bei dem Team-Meeting, in dessen Rahmen die Canyoning-Tour
durchgeführt wurde, mehr um eine Belohnung der angesprochenen
Abteilungsmitarbeiter handeln sollte, spreche dies gegen eine unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende
Gemeinschaftsveranstaltung. Wegen des Hinweises auf die notwendige
körperliche Fitness sei bereits nicht mit der Teilnahme aller
Mitarbeiter zu erwarten gewesen. Der Gemeinschaftszweck hätte daher
nicht erreicht werden können.