Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstsonntag
März 2010
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für
Ostersonntag. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2010 -
5 AZR 317/09 – festgestellt: Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher
Feiertag.
Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die
Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und
Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1
Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag iHv. 175 % zu
zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen
Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte
für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag iHv. 175 % und wies
die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre
2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag iHv. 75 %.
Mit ihrer Klage forderten die Kläger die Zahlung des höheren
Feiertagszuschlags. Sie haben die Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag
seien in der christlichen Welt Feiertage.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil
Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus
betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der
Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche
tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.