BVerfG-Entscheidung – Richtungswechsel bei Berechnungsmethode des Ehegattenunterhalts

Februar 2011

Das BVerfG in Karlsruhe hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2011 neue Maßstäbe für den Ehegattenunterhalt gesetzt; die seit 2008 geltende Rechtsprechung erfuhr einen deutlichen Richtungswechsel, wonach sich Geschiedene als auch Verheiratete auf neue Spielregeln in der Frage des Ehegattenunterhalts einstellen müssen.

Die neue Entscheidung ist für alle diejenigen Geschiedenen interessant, deren Unterhalt nach dem 30.07.2008 heruntergesetzt wurde, weil der Ex-Partner wieder geheiratet hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BGH erstmals seine neue Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung angewendet, welche jetzt das Verfassungsgericht deutlich gerügt und für unzulässig erklärt hat. Bei der bisherigen Methode wurde der Unterhaltsbedarf auch des neuen Partners bei der Berechnung miteinbezogen; danach wurde das Einkommen z.B. des Mannes und beider Ehefrauen addiert und die Summe dann durch drei geteilt. Mit der neuen Entscheidung kommt nun die Kehrtwende: Der Ex-Frau steht wieder mehr Geld zu – und zwar auch dann, wenn aus der anderen Beziehung Kinder hervorgegangen sind. Die bisherige Methode der Dreiteilung ist nicht mehr zulässig.

Geschiedene, deren Unterhaltsansprüche nach der sogenannten Drittelmethode berechnet wurden, können mit der neuen Entscheidung also höheren Unterhalt geltend machen. Welche Forderung allerdings gestellt werden darf, ist noch unklar, da das BVerfG keinen neuen Vorschlag zur Berechnung unterbreitet hat.

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