Bezahlter Urlaub verfällt bei Krankheit nicht

November 2009

Ein Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er diesen wegen Krankheit nicht antreten konnte.
 
Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers am Ende des Kalenderjahres, spätestens aber nach einer Frist von drei Monaten, am 31. März des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, den Anspruch auf Jahresurlaub zu befristen. Wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer aber keine Möglichkeit habe, seinen Jahresurlaub anzutreten bleibe dieser bestehen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine Vergütung ausgezahlt werden. Wer nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, darf den verpassten Urlaub nachholen.


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