Ihr gutes Recht: Absolute Gebührentransparenz

Sehr geehrte Mandanten,

zu unseren wichtigsten Grundsätzen gehört, unseren Mandaten bereits vor der ersten Beratung absolute Transparenz über die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit zu verschaffen. Wir möchten Ihnen darum hier einen Überblick über die Gebührenstruktur unserer Kanzlei verschaffen.

Unabhängig von einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung, erhalten Sie von uns eine Vorschussrechnung, der Sie die voraussichtlich anfallenden Gebühren pro „Angelegenheit“ entnehmen können.

Eine „Angelegenheit“ bedeutet beispielsweise eine Beratung, außergerichtliche Vertretung, Gerichtsverfahren je Instanz, unabhängige Verfahren wie Beschwerden, Eilverfahren oder Mahnverfahren. Da sich unsere anwaltliche Tätigkeit sehr umfangreich gestaltet, können wir hierin nur einige Möglichkeiten aufzählen.

Allen Gebühren dient das Rechtsanwaltsvergütungssatz (RVG) als gesetzliche Grundlage. Sollte Ihnen bei Ihrem Besuch in unserer Kanzlei etwas unklar sein, sprechen Sie uns gerne persönlich an.

Grundsätzliches zum Thema finden Sie auch unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de.
1. Anwaltliche Beratung – Pauschalen nach RVG
Mündliche/Schriftliche Beratung Abschluss einer Gebührenvereinbarung, die sich am Aufwand und/oder der Schwierigkeit orientiert

Bei Verbrauchern darf ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 € und die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens maximal 250 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer kosten.

Beratungshilfe

Der Eigenanteil beträgt pro Beratung 10,00 € und ist auch bei gewährter Beratungshilfe aus eigenen Mitteln zu tragen.

Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglichen, sich auch anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.

Der Antrag kann entweder durch den Rechtssuchenden selbst beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden oder durch den Rechtsanwalt. In beiden Fällen ist die Offenlegung aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechtssuchenden anhand relevanter Unterlagen dringend erforderlich. Das Gericht erteilt dann dem Rechtssuchenden sofort einen Berechtigungsschein, mit dem dieser dann den Anwalt seiner Wahl beauftragen kann:
Die Kosten des Anwalts werden durch die Staatskasse getragen.
2. Individuelle Vereinbarungen
Je nach Art und Umfang der Rechtsberatung kann auf Basis einer individuellen Vereinbarung eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen.

Der Stundensatz für die Beratung durch einen unserer Anwälte beträgt je Stunde € 180,00
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Im Einzelfall liegt unserem Mandatsverhältnis eine Vergütungsvereinbarung zugrunde.
3. Außergerichtliche Vertretung

a)

Abrechnung nach Gegenstandswert

  Bei der Abrechnung nach Gegenstandswert liegt der Wert der Hauptsache zugrunde.

Beispiel:
Sie beauftragen uns eine Forderung in Höhe von 300,00 € geltend zu machen. In der Regel gehen wir von der Mittelgebühr des VV 2400 von 1,5 aus. Die Geschäftsgebühr beträgt nach § 13 Abs. 1 RVG  1,5 x 25,00 € 37,50 € zuzüglich Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen (20% der Gebühr, höchstens € 20) € 7,50 und Mehrwertsteuer € 8,55, insgesamt also 53,55 €.

b)

Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten

  Sofern keine Beratungshilfe – wie ausgeführt unter 1.a).

Die Abrechnung erfolgt nach Betragsrahmen und beträgt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit 40,00 bis 520,00 €.

In durchschnittlich gelagerten Fällen gehen wir von der Mittelgebühr aus, die 280,00 € beträgt.
4. Gerichtliche Vertretung
In gerichtlichen Verfahren wird ebenfalls wie unter 3. nach dem Gegenstandswert abgerechnet.

In Zivilverfahren besteht in Gerichtsverfahren die Verfahrensgebühr 1,3 und eine 1,2 Terminsgebühr. Insgesamt also 2,5 Gebühren.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 300,00 €, bei dem eine 1,0fache Gebühr, wie in § 13 Abs. 1 vorgeschrieben 25,00 € beträgt, beträgt die Nettogesamtgebühr 62,50 € zuzüglich Nebenkosten (Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen, Umsatzsteuer, Gerichtskosten und andere Auslagen).

Bei den Kosten der gerichtlichen Vertretung reduziert sich die Verfahrensgebühr bei einer vorherigen außergerichtlichen Vertretung.

Prozesskostenhilfe

Auch hier gibt es wie bei der außergerichtlichen Beratung/Vertretung bei geringem Einkommen die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anhand der Unterlagen prüft das Gericht im Einzelfall im sogenannten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die wirtschaftliche Voraussetzung zur Erlangung der Prozesskostenhilfe, als auch und die Aussicht auf Erfolg. Sollte eine der Voraussetzungen nicht vorliegen, weist das Gericht den Antrag zurück.

Für dieses Verfahren beträgt die Gebühr 1,0 nach 3335 VV RVG

Sozialgerichtliche Verfahren

In diesen Spezialverfahren gilt der sogenannte Betragsrahmen. Für das Verfahren beträgt die Mittelgebühr 310 € und die Terminsgebühr 200 €.
5. Kostenerstattung durch Dritte
Unabhängig von dem Ausgang Ihrer Rechtssache sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu übernehmen. Im Falle eines Obsiegens ist der Gegner in der Regel verpflichtet, die beim Anwalt angefallenen (gesetzlichen) Gebühren zu tragen. Diese sogenannte Kostenerstattung entbindet uns jedoch nicht, die angefallenen Gebühren Ihnen in Rechnung zu stellen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht eine Kostenerstattungspflicht für die I. Instanz grundsätzlich nicht.

Der Vorteil: Es ergibt sich somit auch kein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens, in dem Rechtsanwaltsgebühren des Gegners zu tragen wären.

Auslagen und Nebenkosten

Soweit der Anwalt im Verlauf des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese den Gebühren hinzuzurechnen und nicht in den aufgezählten Gebühren enthalten.

Einigungs-/Erledigungsgebühr

Im Falle einer außergerichtlichen Einigung entsteht eine 1,5 Gebühr, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens eine 1,0 Gebühr.

Gebührenübersicht

Beratung Mündlicher Rat/Auskunft, Erstberatung bei Verbrauchern
Schriftliche Beratung/Auskunft, Mehrfachberatung
einer Angelegenheit
bei Verbrauchern


€ 75,00 bis € 190
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
€ 100 bis € 250
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer


Beratungshilfe
für Beratung oder außergerichtliche Vertretung
Bei Vorlage des Berechtigungsscheins für Beratungshilfe nur € 10,00 Beratungshilfegebühr.
- ohne Antrag nachträgliche Beratung durch den Rechtsanwalt –in diesem Fall je nach Aufwand.
Individuelle Vergütungs- vereinbarung Pro Stunde je nach Umfang/Aufwand pauschal:
€ 180,00 zuzüglich Auslagen, Nebenkosten (Gerichtskosten) und gesetzlicher Mehrwertsteuer
Außergerichtliche Vertretung nach Gegenstandswert
0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr
Bei durchschnittlichen Angelegenheiten:
1,5 Gebühr
  Im Falle einer Einigung/ Erledigung:1,5
Einigungsgebühr
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Mahnverfahren Vertretung des Antragsgegners
0,5 Gebühr
Vertretung des Antragstellers
1,0 Gebühr
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
0,5 Gebühr
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Abrechnung nach Gegenstandswert
Gerichtliches
Verfahren
I. Instanz
-Zivilverfahren
-Verfahren vor dem Arbeitsgericht
1,3 Verfahrensgebühr 1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Abrechnung nach Gegenstandswert.
Die Gebühren sind der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG zu entnehmen.
Sozialgericht Verfahrensgebühr 40,00 bis 460,00 €
Mittelgebühr 250,00 €
Terminsgebühr
20,00 bis 380,00 €
Mittelgebühr 200,00 €
Einigungsgebühr 30,00 bis 350,00 €
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Prozesskostenhilfe
Auch hier gibt es wie bei der außergerichtlichen Beratung/Vertretung bei geringem Einkommen die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anhand der Unterlagen prüft das Gericht im Einzelfall im sogenannten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die wirtschaftliche Voraussetzung zur Erlangung der Prozesskostenhilfe, als auch die Aussicht auf Erfolg. Sollte eine der Voraussetzungen nicht vorliegen, weist das Gericht den Antrag zurück. Die Prozesskostenhilfe übernimmt jedoch nicht die Kosten des Gegners, sollte der Prozess verloren werden.
Gerichtliches Verfahren
II. Instanz
1,6 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr 1,3
Einigungsgebühr
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Abrechnung nach Gegenstandswert
Sozialgericht Verfahrensgebühr
50,00 bis 570,00 € Mittelgebühr 310,00 €
Terminsgebühr 20,00 bis 380,00 € Mittelgebühr 200,00 € Einigungsgebühr
40,00 bis 460,00 €
Mittelgebühr 200,00
zuzügl. Nebenkosten, Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer
Wir bitten zu beachten, dass die oben dargestellten Gebühren in der Tabelle keine Anrechnungsvorschriften bzw. keine Berechnung eines eventuellen Kostenrisikos berücksichtigen können. Es soll lediglich in übersichtlicher Form ein Überblick über die wesentlichen Gebühren vermittelt werden.