Interessenausgleich mit Namensliste muss nicht unbedingt das Aus bedeuten!
Februar 2010
Seit Beginn der Wirtschaftskrise werden zwischen Betriebsräten und Unternehmen immer öfter Sozialpläne und ein Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter vereinbart. Nach dem Kündigungsschutzgesetz und einer ähnlichen Vorschrift in der Insolvenzordnung führt der Interessenausgleich mit Namensliste dazu, dass abweichend von der sonst geltenden Regelung die Betriebsbedingtheit der Kündigung bereits vermutet wird und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Insbesondere die einschränkende Regelung der Sozialauswahl belastet häufig ältere, langjährig beschäftigte Mitarbeiter, die sich auf einmal auf einer solchen Namensliste wiederfinden und ihren Job verlieren, obwohl es Kollegen gibt, die wesentlich kürzer beschäftigt sind.
Die gesetzliche Regelung ist sicherlich gerade in Insolvenzverfahren oft unerlässlich, gibt jedoch Arbeitgebern und Betriebsräten ein einschneidendes starkes Instrument in die Hand, mit welchem Mitarbeiter „erleichtert“ ihren Arbeitsplatz verlieren können. Ob die Auswahl der Betroffenen immer unter sachgerechten Kriterien erfolgt, darf bezweifelt werden, insbesondere dann, wenn für die Prüfung von Wechselangeboten in möglichen Transfergesellschaften für die Betroffenen häufig nur wenige Tage angeboten werden. Falls die Betroffenen in solchen Fällen, den Interessenausgleich und Namensliste auch zunächst nicht ausgehändigt erhalten, müssen sie weitreichende Entscheidungen für ihre Zukunft treffen, ohne die zugrundeliegenden Parameter genau zu kennen. Dennoch sind Betroffene auch hier nicht rechtlos gestellt. So müssen die Betriebspartner bei der Erstellung der Namensliste den Kreis der zu vergleichenden Arbeitnehmer zutreffend ermittelt haben. Insbesondere hier sind Fehlerquellen möglich, so dass sich eine Überprüfung lohnen könnte.
Auch eng gesetzte Fristen müssen jedoch unbedingt ernst genommen werden. Eine falsche Entscheidung kann dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer alles verliert, nämlich seinen Arbeitsplatz und die Möglichkeit, in eine Transfergesellschaft zu wechseln.