SGB II: Befristeter Zuschlag nach Be­zug von Arbeits­losen­geld I, die An­rech­nungs­frei­heit des Eltern­geldes und die Renten­bei­träge auf­ge­hoben

Januar 2011

Der Bundestag hat – auch ohne Beteiligung des Bundesrates – wesentliche Änderungen für Empfänger von SGB II – Leistungen beschlossen.

Die Änderungen, die zum 1. Januar 2011 wirksam sind, ergeben sich aus dem Haushaltbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9.12.2010, veröffentlicht am 14.12.2010 im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 63, S. 1885 ff.
Art. 14 enthält Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Die wesentliche Änderung für die Bezieher von SGB II – Leistungen ist, dass ab dem 1.01.2011 das Elterngeld als Einkommen berücksichtigt wird – es sei denn, es basiert auf vorangegangener Erwerbstätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb das Elterngeld bei Sozialleistungen bis zu einer Höhe von 300 € als Einkommen unberücksichtigt.

Die wesentlichen Änderungen des SGB II sind die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld sowie das Ende der Versicherungspflicht der Leistungsempfänger in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Änderungen sind auch im laufenden Bewilligungszeitraum rechtmäßig. Die wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtfertigt eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Ein entsprechender schriftlicher Änderungsbescheid ist jedoch unerlässlich.

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